Satzung des Hundesport Lohne e. V.

                           Vormals eingetragen beim Amtsgericht Arnsberg unter IRV-Gebrauchshunde Sport Verein 
                                                             Bad Sassendorf e. V. / Nummer VR 71151

 

Aktueller Stand 12.05.2012

 

§ 1  Name und Sitz

 

1. Name: Hundesport Lohne e.V. nachfolgend „Verein“ genannt.

 

2.   Sitz:  Sielenkamp, 59505 Bad Sassendorf-Lohne

 

2.1.Geschäftsadresse des Vereins: Adresse des 1.Vorsitzenden

 

3.   Gründung: 01. Januar 2008

 

§ 2   Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 3   Zweck und Aufgaben

 

1.   Der Verein hat den Zweck, die Zucht von Rassehunden und die Ausbildung von Rasse- und Gebrauchshunden zu unterstützen und zu fördern, Hundehalter bei sportlicher Betätigung zu unterstützen. 

 

2.   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

 

2.1 durch die öffentliche Veranstaltung von Zuchtschauen, Hundesportveranstaltungen und Verhaltensprüfungen,

 

2.2 durch die Förderung sportlicher Übungen mit dem Hund,

 

2.3 durch Ausbildung zum und Ausübung von Hundesport,

 

3.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

4.   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6.   Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

7.   Der Verein bildet aus und bestellt sachverständige Zuchtwarte, Helfer im Schutzdienst, Ausbildungswarte, Formwert- sowie Leistungsrichter.

 

8.   Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder gegenüber Behörden,  der Öffentlichkeit und allen Vereinigungen oder Zusammenschlüssen des Hundsports.

 

§ 4  Mitgliedschaft

 

1.   Mitglied kann jede Person werden. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

2.   Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 5   Ende der Mitgliedschaft

 

 Die Mitgliedschaft in dem Verein endet

 

1.   durch Kündigung 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres

 

2.   durch Tod

 

3.   durch Ausschluss aus dem Verein, den der Vorstand des Vereins, entweder mit sofortiger Wirkung oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erklären kann, falls das betroffene Mitglied erheblich gegen Vereinsinteressen verstoßen hat und seinen Mitgliedspflichten gegenüber dem Verein nicht nachkommt.                

 

§ 6  Vereinsstrafen

 

1.   In minder schweren Fällen des Verstoßes gegen die Interessen des Vereins kann der Vorstand des Vereines eine Verwarnung aussprechen.

 

2.   Bei erheblichen Verstößen gegen die Interessen des Vereins kann der Vorstand des Vereins einen Ausschluss aus dem Verein aussprechen. Damit wird das Vereinsgelände und die Vereinsveranstaltungen für den Ausgeschlossenen gesperrt.

 

3.   Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

4.   Bei Störung des Vereinsfriedens kann jedes Vorstandsmitglied des Vereines , mit sofortiger Wirkung  Mitgliedern ein Platzverbot aussprechen.

 

5.   Gegen eine Maßnahme nach Nr. 4  kann innerhalb von  2 Wochen Einspruch beim Vorstand eingelegt werden.

 

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.   Alle Mitglieder sind innerhalb des Vereins antragsberechtigt.

 

2.   Alle Mitglieder können nach Vollendung des 18.Lebensjahres in ein Amt gewählt werden.

 

3.   Die Mitglieder sollen durch tatkräftige Mitarbeit den Zweck des Vereins fördern und die Bestimmungen des Vereins einhalten.

 

4.   Die Hundezucht, -haltung und  -ausbildung ist von den Mitgliedern gewissenhaft so zu betreiben, dass sie mit den Bestimmungen der Satzung, dem Tierschutzgesetz und der Zuchtordnung des DRC e. V. Soltau im Einklang steht.

    

5.   Die Würfe sind vom Mitglied an das DRC-Zuchtbuchamt  zu melden.

     

6.   Mitglieder sind zur Ableistung von Arbeitsstunden gemäß Platzordnung verpflichtet.

 

7.   Die Mitglieder sind verpflichtet ihren finanziellen Verpflichtungen  gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen.

 

§ 8  Ehrenämter

 

1.   Alle Ämter in dem Verein sind Ehrenämter.

 

2.   Vom Vorstand mit Aufgaben betraute Mitglieder erhalten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auslagen auf Antrag erstattet.

 

3.   Die Ehrenämter enden

 

      °  durch Ende der Amtszeit

      °  durch Ausschluss aus dem Verein

      °  durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung

      °  durch Rücktritt

      °  durch Abberufung von Hilfskräften im Sinne von § 12 Nr. 4

 

§ 9  Beiträge und Gebühren

 

1.   Der Verein ist berechtigt von seinen Mitgliedern zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beitrag zu erheben.

 

2.   Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung des Vereins festgesetzt.

           

3.   Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages hat bis zum 15.02. eines jeden Jahres zu erfolgen.

 

4.   Von Mitgliedern und Nichtmitgliedern kann eine Tagesgebühr für die Nutzung des Übungsplatzes erhoben werden.

 

5.   Vom Beitrag unabhängig kann eine Gebühr für nicht erbrachte Pflichtarbeitsstunden auf dem Übungsplatz erhoben werden.

 

6.   Die Höhe der Gebühren wird vom Vorstand festgesetzt.

 

§ 10  Mitgliederversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.

 

2.   Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und ist vom 1.Vorsitzenden des Vereins für die 1. Woche im März jeden Jahres einzuberufen. Geladen werden alle Mitglieder des Vereins.

 

3.   Zwischen der Einladung und dem Termin muss eine Frist von 4 Wochen liegen.

 

4.   Anträge müssen 2 Wochen vor dem Termin beim 1.Vorsitzenden eingegangen sein.

 

5.   Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

      ° Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

 

      ° Abberufung und Entlastung des Vorstandes auf Antrag

 

      ° Wahl des Vorstandes

 

      ° Wahl der Kassenprüfer

      

      ° Beschluss über Änderung der Vereinssatzung

 

      ° Beratung und Abstimmung von Anträgen

 

      ° Bei Beschlüssen entscheidet  die einfache Mehrheit der  anwesenden Vereinsmitglieder, bei Satzungsänderungen und Abwahlen die 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder

 

6.   Wahlen und Abwahlen können geheim oder offen durchgeführt werden.

 

7.   Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.

 

8.   Wenn 30 % der Vereinsmitglieder eine Mitgliederversammlung beantragen, ist vom 1.Vorsitzenden die Versammlung einzuberufen.

 

§ 11  Der Vorstand

 

1.   Der Vorstand besteht aus

 

      ° dem 1.Vorsitzenden

 

      ° dem 2.Vorsitzenden

 

      ° dem Kassenwart

 

      ° dem Schriftführer

 

      ° dem Beisitzer

 

2.   Aufgaben des Vorstandes

 

2.1 Alle Angelegenheiten, die eine erfolgreiche und verantwortungsbewusste Führung und Leitung des Vereins erfordern und die nicht durch Satzung anderen Organen zugeordnet sind

 

2.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. Vorsitzende vertreten.

 

2.3 Bei Kassengeschäften sind die 1.Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam unterschriftsberechtigt.

 

2.4  Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, Wiederwahl ist möglich.

 

2.5  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die Dauer bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung.

 

2.5.1 Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden während der Amtsperiode, wird der 2.Vorsitzende 1. Vorsitzender, das Amt des 2. Vorsitzenden wird vom Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung mit einem Vereinsmitglied besetzt.

 

2.5.2 Während einer Amtsperiode ausgeschiedene Vorstandsmitglieder müssen, mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden, auf der nächsten Jahreshauptversammlung

gewählt werden.

 

2.6    Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen, laut BGB.

 

2.6.1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

2.6.2 Alle Beschlüsse sind zu protokollieren

 

2.7    Eine Vorstandssitzung muss grundsätzlich schriftlich einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies wünscht

 

2.7.1  bei Ausschlussanträgen

 

2.8       Es ist nicht gestattet, dass Ehepartner gleichzeitig in einer Amtsperiode zwei Vorstandsämter bekleiden.

 

2.9   Wird über die Angelegenheiten eines Vorstandsmitgliedes selbst, seines Ehegatten oder Partners, sowie anderen Familienangehörigen verhandelt, so darf dieses                Vorstandsmitglied an der Beratung teilnehmen, ist aber von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

 

§ 12 Hilfskräfte

 

1.   Hilfskräfte sind Schutzdiensthelfer, Ausbildungswarte, Kassenprüfer, Zuchtwarte, Platzwarte, Pressewarte und Ausstellungsleiter.

 

2.   Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

 

3.   Die Kassenprüfer haben für die nächste jährliche Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht zu erstellen, der sich auf die rechnerische Richtigkeit und die ordentliche Führung der Bücher und Konten zu erstrecken hat. 

Der Prüfungsbericht darf nicht länger als einen Monat vor der jährlichen Mitgliederversammlung zurückliegen.

 

4.   Die übrigen unter Nr. 1 aufgeführten Hilfskräfte werden vom Vorstand berufen.

 

§ 13  Sprachformen

 

  Soweit in dieser Ordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen  für Frauen in der weiblichen Sprachform.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von  4/5  der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

2. Erfolgt bei der ersten Versammlung kein Beschluss, so ist vom 1. Vorsitzenden eine zweite einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist dann mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Auf diese Erleichterung ist in der Einladung hinzuweisen.

 

3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen des Vereins an  

den:

 

 “Tierschutz Soester Börde e.V.“ mit Sitz am Birkenweg 10 in 59494 Soest

 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde am 12. Mai 2012 auf der Mitgliederversammlung in

Bad Sassendorf-Lohne beschlossen.